Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 24 Überwachung des Schriftwechsels

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/24#abs-1 (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/24#abs-2 (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist.

§ 23 § 25